Abschnitt 6.1 - 6 Prüfung
6.1 Gemeinsame Bestimmungen
6.1.1
Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Durchlauftrockner und ihre sicherheitstechnischen Einrichtungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf Funktionssicherheit geprüft werden.
Unter "angemessenen Zeitabständen" ist ein von den Betriebsverhältnissen abhängiger Zeitraum zu verstehen.
6.1.2
Nachweise
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Prüfungen nach Abschnitt 6.1.1 schriftliche Nachweise in Form eines Prüfbuches geführt werden.