Abschnitt 5.5 - 5.5 Besondere Bestimmungen für ESH-Polymerisationsdurchlauftrockner
5.5.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb von ESH-Polymerisationsdurchlauftrocknern die Bestimmungen der Röntgenverordnung und die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen beachtet werden.
5.5.2
Die Versicherten haben zum Schutz vor Strahlung alle Schutzeinrichtungen von ESH-Polymerisationsdurchlauftrocknern während des Betriebes in Schutzstellung zu halten.