DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Besondere Bestimmungen für Polymerisationsdurchlauftrockner

5.3.1
Betriebsanweisung

5.3.1.1

Zusätzlich zur Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.1.2 sind für Polymerisationsdurchlauftrockner insbesondere Hinweise aufzunehmen, welche Arbeitsstoffe verwendet werden dürfen und welche Verwendungsbeschränkungen bestehen.

5.3.1.2

An Polymerisationsdurchlauftrocknern müssen Angaben über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren in einer verständlichen Kurzfassung griffbereit gehalten werden.

5.3.2
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Der Unternehmer muß prüfen, ob Versicherte, die mit polymerisierbaren Druckfarben, Beschichtungsstoffen und den entsprechenden Wasch- und Reinigungsmitteln umgehen, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen sind.

Siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) und "Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen".

5.3.3
Persönliche Schutzausrüstungen

5.3.3.1

Kann durch betriebstechnische Maßnahmen ein Kontakt mit polymerisierbaren Druckfarben, Beschichtungsstoffen (Lacken) und den erforderlichen Wasch- und Reinigungsmitteln nicht verhindert werden, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Betriebstechnische Maßnahmen, um den Kontakt mit den Arbeitsstoffen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, sind z.B. Gummituchwaschanlagen, Farb- bzw. Beschichtungsstoffpumpen (Lackpumpen).

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Atemschutz, Schutzkleidung.

5.3.3.2

Besteht die Gefahr, daß Spritzer in die Augen gelangen können, hat der Unternehmer geeignete Schutzbrillen sowie Augenspülflaschen oder Augenduschen zur Verfügung zu stellen.

5.3.3.3

Sind Wartungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich, die ein Betreiben geeigneter Absauganlagen nicht erlauben, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Atemschutz, Schutzkleidung.

5.3.3.4

Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen nach den Abschnitten 5.3.3.1 bis 5.3.3.3 zu benutzen.

5.3.3.5

Die Versicherten haben stark verschmutzte Arbeitskleidung sofort zu wechseln.

5.3.3.6

Lösemittel dürfen zum Säubern von Kleidungsstücken von Hand und zur Körperreinigung nicht verwendet werden.

5.3.4
Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege

Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit polymerisierbaren Druckfarben und Beschichtungsstoffen sowie mit Wasch- und Reinigungsmitteln umgehen, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zu benutzen.

Ein wirksamer Schutz der Haut erfolgt in folgenden drei Stufen:

  • Hautschutz mit Hautschutzpräparaten, die unmittelbar vor der Arbeit zum Schutz auf die Haut aufgetragen werden,

  • Hautreinigung mit geeigneten Hautreinigungsmitteln, die so beschaffen sind, daß eine Hautschädigung nicht erfolgen kann,

  • Hautpflege mit Hautpflegemitteln, durch die der Haut vorübergehend entzogene Fett- oder Schutzstoffe wieder zugeführt werden.

5.3.5
Abfälle

5.3.5.1

Beim Umgang mit gebrauchtem Putzmaterial ist Hautkontakt zu vermeiden; das gebrauchte Putzmaterial ist in besonders gekennzeichneten geeigneten Abfallbehältern aufzubewahren und täglich aus dem Arbeitsraum zu entfernen.

5.3.5.2

Nicht getrocknetes Druck- oder Beschichtungsgut ist zu kennzeichnen und getrennt zu lagern.

Siehe auch Abfallgesetz.