DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Besondere Bestimmungen für Lösemitteldurchlauftrockner

5.2.1
Allgemeines

5.2.1.1

Der Unternehmer hat für jeden Lösemitteldurchlauftrockner in Abhängigkeit vom Druck- oder Beschichtungsgut eine Anweisung über die zulässige Beschickung aufzustellen.

Beschickungsanweisungen enthalten z.B. Angaben über

  • verwendete Lösemittel, Druckfarben oder Beschichtungsstoffe,

  • höchstzulässige Lösemittel-, Druckfarben- oder Beschichtungsstoffmenge für jeden Betriebszustand,

  • höchstzulässige Durchlaufgeschwindigkeit,

  • höchstzulässigen Lösemittel-, Druckfarben- oder Beschichtungsstoffdurchsatz (unter Berücksichtigung der Dosiereinrichtung),

  • Trocknungstemperatur (Umlufttemperatur),

  • an Gaswarneinrichtungen einzustellende Grenzwerte,

  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen.

Betriebsstörungen sind z.B. Überschreiten der Grenzkonzentration, Transportstörung, Bahnriß.

5.2.1.2

Im Aufstellungsraum des Lösemitteldurchlauftrockners dürfen für den Fortgang der Verarbeitung erforderliche Mengen an brennbaren Stoffen und Lösemitteln bis zum Bedarf einer Arbeitsschicht in geschlossenen Behältern bereitgehalten werden. Leere Behälter für brennbare Druckfarben, Beschichtungsstoffe oder Lösemittel sind unverzüglich aus dem Arbeitsraum zu entfernen.

5.2.1.3

Der Unternehmer hat den Versicherten leitfähige Fußbekleidung zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellte Fußbekleidung zu benutzen.

5.2.1.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fußböden nur mit leitfähigem Material abgedeckt werden.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

5.2.1.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß leitfähige Fußböden saubergehalten werden.

5.2.1.6

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim manuellen Reinigen der Zylinder und Walzen von Offsetmaschinen mit lösemittelhaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln kein Wasch- und Reinigungsmittel mit dem Bedruckstoff in den Durchlauftrockner transportiert wird.

Nach dem Trockenreiben noch auf den Walzen und Zylindern verbleibende Restmengen von Wasch- und Reinigungsmitteln brauchen dabei nicht berücksichtigt zu werden.

5.2.1.7

Lösemitteldurchlauftrockner dürfen nicht weiter beschickt werden, wenn die Warneinrichtung eine akute Gefahr signalisiert.

Akute Gefahren können z.B. sein

  • Überschreiten der höchstzulässigen Lösemittelmenge,

  • Ausfall der technischen Lüftung,

  • Überschreiten der Trocknungstemperatur.

5.2.1.8

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Trocknung von Nitrolacken nur in Lösemitteldurchlauftrocknern nach Abschnitt 4.2.6.4 durchgeführt wird.

5.2.2
Brände und Explosionen

5.2.2.1

Der Unternehmer hat für die Bekämpfung von Bränden geeignete, amtlich zugelassene Feuerlöscher in der Nähe der Durchlauftrockner bereitzuhalten und gebrauchsfähig zu erhalten.

Es empfiehlt sich, zusätzlich Löschduschen zu installieren oder Feuerlöschdecken bereitzuhalten.

Siehe

"Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201),

"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206),

"Sicherheitsregeln für Halon-Feuerlöschanlagen" (ZH 1/208),

"Verzeichnis der amtlich zugelassenen Handfeuerlöscher".

5.2.2.2

Der Unternehmer muß der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde jeden Brand und jede Explosion an Durchlauftrocknern anzeigen. Dies gilt nicht für Brände in den in Druckwerken integrierten Durchlauftrocknern.

Die Anzeige ist in jedem Fall erforderlich, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist.

5.2.3
Reinigung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die inneren Teile von Durchlauftrocknern einschließlich der Abluftleitungen saubergehalten werden; auf die gründliche Beseitigung von Beschichtungsstoffrückständen in angemessenen Zeitabständen ist besonderer Wert zu legen.

Unter "angemessenen Zeitabständen" ist ein von den Betriebsverhältnissen abhängiger Zeitraum zu verstehen. Bei ständigem Einsatz kann eine tägliche Reinigung oder Prüfung erforderlich sein.

5.2.4
Abgasuntersuchung bei direkter Beheizung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Durchlauftrocknern mit direkter Beheizung durch Abgasuntersuchungen an den Brenneinrichtungen deren einwandfreies brenntechnisches Verhalten unter Beachtung der Prüf- und Wartungsbestimmungen des Herstellers überwacht wird.