DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Grundlegende Schutzmaßnahmen

5.2.1
Aufstellungsräume

Aufstellungsräume und -bereiche für die Druckgasversorgung und Getränkebzw. Grundstoffbehälter müssen unter anderem den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Der Fußboden in Aufstellungsräumen und -bereichen muss so beschaffen sein, dass die Druckgasflaschen und stationären Druckbehälter sicher stehen.

Wenn sich in Aufstellungsräumen und -bereichen der zum Entleeren angeschlossenen Druckgasflaschen, stationären Druckbehälter und Getränke- bzw. Grundstoffbehälter unkontrolliert austretendes Schankgas in gefahrdrohender Menge ansammeln kann, müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden.

Bei der Gefahr von Kohlenstoffdioxid (CO2 )-Konzentrationen von mehr als 3 Vol.-% sind in der Regel Maßnahmen zum Personenschutz erforderlich.

Geeignete Maßnahmen zum Personenschutz sind zum Beispiel

  • ein ausreichendes Raumvolumen oder

  • eine ausreichende natürliche Be- und Entlüftung der Räume durch mindestens zwei ausreichend große, ständig offene Lüftungsöffnungen (vorzugsweise Querlüftung) oder

  • der Einbau einer ausreichend dimensionierten ständig laufenden technischen Lüftung oder

  • die Überwachung der CO2-Gaskonzentration mit einer geeigneten Gaswarnanlage für CO2 bzw. bei Sauerstoffmangel mit einem Sauerstoffüberwachungssystem oder

  • die Kombination von Maßnahmen, z. B. bei Voralarm der Gaswarnanlage: 10-facher Luftwechsel pro Stunde oder Schließen der Gaszufuhr direkt an der Gasversorgung, gesteuert über ein Magnetventil.

Eine CO2-Konzentration von 3 Vol.-% ist die maximal akzeptierte Konzentration im Störungsfall.

Falls die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße so gering ist, dass eine gefährliche Gaskonzentration selbst bei Austreten der Gasmenge der größten angeschlossenen Einheit (Druckgasflasche, Flaschenbatterie, Druckbehälter) nicht entstehen kann, brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Für die räumlichen

Bedingungen und Maßnahmen ist - bei mehreren Anlagen - die Gasmenge der größten angeschlossenen Einheit maßgebend.

Das zu betrachtende Raumvolumen berechnet sich aus dem Raumvolumen, in dem sich die Schankgase ansammeln können, abzüglich des Volumens von Betriebseinrichtungen (u. a. Getränkebehälter wie Bierfässer, Druckgasflaschen, sonstiges Lagergut) in diesem Raum.

Orientierende Bestimmung der zu erwartenden Kohlenstoffdioxid-Konzentration (CO2 ):

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Beispiel
Aus einer Kohlenstoffdioxidflasche mit einem Füllgewicht von 10 kg wird bei Austreten des gesamten Flascheninhalts eine Gasmenge von ca. 5,1 m3 Kohlenstoffdioxid freigesetzt.
Um das Raumvolumen zu ermitteln, bei dem keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind, wird die vorgenannte Formel angewendet. Als maximale Kohlenstoffdioxid-Konzentration wird 3 Vol-% für die Berechnung benutzt. Daraus ergibt sich ein notwendiges Raumvolumen von 170 m3. Hierfür können alle Räume bzw. Bereiche berücksichtigt werden, die durch dauerhafte großflächige Öffnungen (vorrangig in Bodennähe) miteinander verbunden sind.

Stickstoff kann in Konzentration über 88 % zum Ersticken führen.

Wenn bei einem Einsatz von Stickstoff oder Mischgas (Stickstoff-/ Kohlenstoffdioxid-Gemische N2 /CO2 ) der Stickstoffanteil mindestens 85 % beträgt, kann in Abhängigkeit der zur erwartenden Sauerstoffkonzentration Sauerstoffmangel entstehen. Weitere Hinweise zu spezifischen Schutzmaßnahmen können der ASI 6.80 "Sicheres Betreiben von Getränkeschankanlagen" entnommen werden.

Orientierende Berechnung des Sauerstoffanteils (O2 ) bei Austritt von Stickstoff in den Raum:

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An den Zugängen zu allen Räumen, in denen eine Gefährdung durch ausströmende Schankgase entstehen kann, sind Warnzeichen gemäß Abbildung 1a oder 1b deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Hinsichtlich der Größe und Kennzeichnung siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

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Abb. 1
Warnzeichen:
a) W001 "Allgemeines Warnzeichen"
b) W041 "Warnung vor Erstickungsgefahr"
mit Zusatzschild "Warnung vor Gasansammlungen - Erstickungsgefahr"

5.2.2
Druckgasflaschen

5.2.2.1 Lagerung

Druckgasflaschen sind bevorzugt in Räumen bzw. Bereichen zu lagern, in denen Druckgasflaschen zum Entleeren angeschlossen bzw. bereitgestellt sind.

Diese Räume bzw. Bereiche haben unter Beachtung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2.1 einen ausreichenden Personenschutz bei unkontrolliert ausströmendem Schankgas.

Die Lagerung von Druckgasflaschen muss gemäß den Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) entsprechen.

Beispielhafte Anforderungen sind:

  • Sicherung der Druckgasflaschen gegen Umfallen oder Herabfallen, z. B. mittels Kette oder Bügel,

  • Schutz der Ventile der Druckgasflaschen mit einer geeigneten Schutzeinrichtung, z. B. Ventilschutzkappe.

5.2.2.2 Aufstellung

Aufstellungsräume für zum Entleeren angeschlossene Druckgasflaschen sind mit dem Warnzeichen W029 "Warnung vor Gasflaschen" zu kennzeichnen (Abbildung 2).

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Abb. 2
Warnzeichen W029
"Warnung vor Gasflaschen"

Druckgasflaschen dürfen nicht zur Entleerung oder Bereithaltung (siehe Abbildung 3) aufgestellt oder angeschlossen werden:

  • in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgänge und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,

  • an Treppen von Freianlagen,

  • an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,

  • in Räumen unter Erdgleiche.

Abweichend von Abschnitt 5.2.2.2 dürfen in Räumen unter Erdgleiche Druckgasflaschen mit einem Gesamtfassungsvolumen bis 70 Liter unter Beachtung der Maßnahmen nach Abschnitt 5.2.1 zur Entleerung oder Bereithaltung aufgestellt oder angeschlossen werden. Fünf Kohlenstoffdioxidflaschen mit jeweils 10 kg Füllgewicht ergeben ein Gesamtfassungsvolumen von 70 Liter.

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Abb. 3
Entleeren und Bereithalten von Druckgasflaschen

Abweichend von Abschnitt 5.2.2.2 dürfen in Räumen unter Erdgleiche, die eine Grundfläche ≤ 12 m2 haben und die allseitig mit festen öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben sind, bis zu zwei Druckgasflaschen mit einem maximalen Fassungsvolumen von je 14 l bzw. 10 kg Füllgeweicht zum Entleeren angeschlossen werden.

Für jede zum Entleeren angeschlossene Druckgasflasche darf an der Stelle höchstens eine weitere Druckgasflasche zusätzlich bereitgehalten werden.

An die Getränkeschankanlage zur Entleerung angeschlossene Druckgasflaschen müssen senkrecht aufgestellt werden.

Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ist mit einer Beschädigung durch Anfahren zu rechnen, sind die Behälter zu sichern, z. B. durch Abschrankung oder Aufbewahrung in einem Flaschenschrank.

Der Aufstellungsort für Druckgasflaschen ist so zu wählen, dass keine gefährliche Erwärmung durch Wärmequellen, z. B. Heizkörper oder Kühlaggregate, auftreten kann. Am Aufstellungsort dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

Druckgasflaschen, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen, z. B. Ventilschutzkappen, versehen sein.

Auf Schiffen dürfen Druckgasflaschen in Bilgen, Wohn- und Schlafräumen und besonders engen Räumen nicht zur Entleerung angeschlossen oder bereitgehalten werden.

In der Nähe der Druckgasflaschen ist eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" (siehe Abbildung 4) anzubringen.

Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen
Achtung!
Druckgasflaschen immer senkrecht aufstellen, gegen Umfallen sichern und niemals ohne Druckminderer und ohne Sicherheitsventil anschließen - sonst besteht Berstgefahr der Getränkebehälter bzw. der Gasleitungen.
Druckgasflaschen (1) in Räumen nur anschließen, wenn
  • der Aufstellungsraum durch Lüftung oder Gaswarngerät ausreichend abgesichert ist (Prüfung durch befähigte Person ist dokumentiert),

  • die Druckgasflasche (1) aufrecht steht, mit einer Halterung (z. B. Kette) sicher befestigt und vor gefährlicher Erwärmung geschützt ist,

  • vor Anschluss der Druckgasflasche das Druckgasflaschenventil kurz geöffnet wurde,

  • ein geprüfter Druckminderer (2) mit Sicherheitsventil (3) vorhanden ist und ordnungsgemäß funktioniert.



Wechsel einer Druckgasflasche:
  • Die zu wechselnde Druckgasflasche (1) darf erst nach Schließen des Druckgasflaschenventils (7), Lüften des Sicherheitsventils (3) und Abschrauben des Druckminderers (2) an der Überwurfmutter (5) aus der Halterung (z. B. Kette) gelöst werden. Transport der Druckgasflasche nur mit ausreichendem Ventilschutz.

  • Die anzuschließende Druckgasflasche (1) ist mit geeigneter Halterung (z. B. Kette) aufrecht so zu befestigen, dass ein Umfallen ausgeschlossen ist.

  • Den Druckminderer (2) mit Schraubenschlüssel und Überwurfmutter (5) an die Druckgasflasche (1) fest anschrauben (eingelegte Dichtung beachten).

  • Absperrhahn (6) schließen, Druckgasflaschenventil (7) öffnen und wieder schließen. Druckabfall am Vordruckmanometer bedeutet Undichtheit! Sofort Leckage mit geeignetem Lecksucher feststellen und Leck beseitigen!

  • Absperrhahn (6) und Gasflaschenventil (7) öffnen, angeschlossene Gasleitungen (9) und Rückschlagsicherungen wie vorab beschrieben auf Dichtheit prüfen. Nach erfolgten Prüfungen Druckgasflaschenventil bis zum Anschlag öffnen.

Abb. 4
Beispiel einer Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen

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5.2.2.3 Verwendung

Die Verwendung von Druckgasflaschen ist nur durch unterwiesene Personen zulässig. Dabei sind die Maßnahmen aus dem Abschnitt 5.2.2.2 und folgende Hinweise zu beachten:

  • Druckgasflaschen dürfen nicht geworfen und nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden.

  • Zum Befördern dürfen nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen zuverlässig verhindern.

  • Werden Getränkeschankanlagen befördert, sind angeschlossene Druckgasflaschen sicher zu befestigen und zu schließen. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen während der Fahrt bestimmungsgemäß mit Schankgas versorgt werden müssen, z. B. beim Betrieb einer Schankanlage in einem Reisebus.

  • Druckgasflaschen dürfen nur über geeignete Druckminderer mit Sicherheitsventil entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind und einen sicheren, gasdichten Anschluss gewährleisten.

  • Das Rückströmen von Getränken oder Wasser in die Druckgasflasche ist zu verhindern, z. B. dadurch, dass noch ein Überdruck (Restdruck) in den entleerten Druckgasflaschen verbleibt.

  • Druckgasflaschen dürfen nur zusammengeschaltet werden, wenn sie mit dem gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet sind.

5.2.3
Stationäre Druckbehälter

Maßnahmen zur Aufstellung und zum Betrieb stationärer Druckbehälter sind der Technischen Regel für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe "Ortsfeste Druckanlagen" (TRBS 3146/TRGS 746) zu entnehmen.

Beispielhafte Maßnahmen gemäß TRBS 3146/TRGS 746 sind:

  • Schutz vor Eingriffen Unbefugter (z. B. Umzäunung, Einhausung),

  • Sicherheitskennzeichnung der Zugänge zu den Aufstellungsräumen bzw. des umgrenzten Bereichs im Freien z. B. gemäß Abbildung 6 und Abbildung 7,

  • Schutz vor mechanischer Beschädigung durch Fahrzeuge o. ä. (z. B. durch Anfahrschutz, ausreichenden Abstand, allseitigen Schutz),

  • Verbot der Aufstellung in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen,

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Abb. 5
Aufstellungsbeispiel für einen stationären Druckbehälter

  • Verbot der Einschränkung von Verkehrs- und Fluchtwegen,

  • Einhalten ausreichender Abstände für Reinigung, Prüfung, Instandhaltung, Flucht- und Rettungswege (i. d. R. mindestens 0,5 m),

  • Anbringung der Füllboxen mit Füllanschlüssen vorzugsweise im Außenbereich (im Freien),

  • Einhalten von mindestens 5 m Abstand um Freisetzungsstellen wie z. B. die CO2-Abblaseleitung (Abstand zu offenen Kanälen, Schächten und Öffnungen tiefer liegender Räume).

Im Bereich des stationären Druckbehälters muss eine Betriebsanleitung für den CO2-Druckbehälter mit zutreffendem Fließschema und Angaben zu

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Abb. 6
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"

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Abb. 7
Warnzeichen W001 "Allgemeines Warnzeichen"

Störungen sowie deren Beseitigung vorhanden sein.

Störungen können z. B. Vereisungen (im Verdampferbereich) der Reduzierventile bei hoher Kohlenstoffdioxidentnahme sein.

5.2.4
Getränke- bzw. Grundstoffbehälter

Aufstellungsräume und -bereiche für die zum Entleeren angeschlossenen Getränke- bzw. Grundstoffbehälter müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Die Fußböden der Lagerräume und Lagerbereiche müssen rutschhemmend, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

In Lagerräumen und Lagerbereichen muss eine ausreichende elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux im gesamten Raum ist in der Regel ausreichend.

Elektrische Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Anlagen im Freien" zu errichten.

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Getränke- und Grundstoffbehälter sicher transportiert werden können.

Geeignete Maßnahmen sind z. B. bauliche Gegebenheiten, Einsatz von Transporthilfsmitteln, Verringerung der Lastgewichte.

5.2.5
Getränkekühlräume

Begehbare Kühlräume und Kühlzellen müssen so ausgestattet sein, dass sie jederzeit verlassen werden können.

Türen müssen von außen und jederzeit von innen geöffnet werden können. Die Betätigung der Notentriegelung muss auf geeignete Weise an der Innenseite der Kühlraumtür erläutert werden, z. B. durch ein graphisches Symbol. Vor dem Verschließen der Türen ist sicherzustellen, dass sich keine Personen in den Räumen befinden.

5.2.6
Mobile Getränkeschankanlagen

Für die Maßnahmen zum Personenschutz beim Betrieb von mobilen Getränkeschankanlagen sind die Anforderungen des Abschnittes 5.2.1 anzuwenden.

Mobile Getränkeschankanlagen können an wechselnden Betriebsstätten aufgestellt und betrieben werden, z. B. verwendungsfertige (siehe Abbildung 8) und nicht verwendungsfertige Getränkeschankanlagen (siehe Abbildung 9) sowie fahrbare fest installierte Getränkeschankanlagen in Schankwagen (Ausschankwagen).

Beim Betreiben von Ausschankwagen mit begehbaren Kühlräumen und integrierten Getränkeschankanlagen (siehe Abbildung 10) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung spezifische

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Abb. 8
Beispielhafte verwendungsfertige Getränkeschankanlage

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Abb. 9
Beispielhafte nicht verwendungsfertige Getränkeschankanlage

Maßnahmen zum Personenschutz erforderlich, zum Beispiel:

  • Anweisung (Abbildung 4) vor Ort vorhanden,

  • Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt,

  • besonders unterwiesene Person anwesend (Person, die im sicheren Umgang mit der Gasversorgungsanlage besonders eingewiesen wurde),

  • Warnzeichen mit entsprechender Aufschrift (Abbildung 1 und 2) an der Kühlraumtür außen angebracht,

  • Sichtkontrolle auf augenscheinliche Mängel (z. B. an der Gasversorgungsanlage oder an lösbaren Verbindungen), arbeitstäglich vor Ausschankbeginn regelmäßig durchgeführt,

  • vor längerem Stillstand der Anlage (z. B. über Nacht) Flaschenventil(e) geschlossen,

  • nach längerem Stillstand der Anlage oder bei Unregelmäßigkeiten der Gasversorgung (z. B. hohe bzw. schnelle Druckverluste, Zischgeräusche) Lüften des begehbaren Kühlraumes vor dem Betreten durch Offenlassen der Tür mindestens 3 Minuten lang.

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Abb. 10
Beispiel eines Ausschankwagens mit begehbarem Kühlraum und integrierter Getränkeschankanlage

5.2.7
Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

Hinterdruckgasleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht zu verbinden. Sie sind ohne Knicken, Quetschen und Verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Wenn sie durch Decken und Wände oder in Kühlmöbel führen, müssen sie geschützt verlegt werden. Die Verlegung muss ein späteres Auswechseln ermöglichen. Am Ende der Hinterdruckgasleitung müssen vor dem Getränke- oder Grundstoffbehälter und dem Karbonator Rückschlagsicherungen eingebaut sein.

Hinterdruckgasleitungen sind systematisch zu kennzeichnen, um eine Verwechslung zu vermeiden.

Getränkeschankanlagen sind durch geeignete Druckminderer mit Sicherheitsventil vor einer Überschreitung des maximal zulässigen Drucks zu schützen.

5.2.8
Anforderungen an den Aufbau des getränke- oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

Getränke- oder Grundstoffleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht zu verbinden. Sie sind ohne Knicken, Quetschen und Verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Wenn sie durch Decken und Wände oder in Kühlmöbel führen, müssen sie geschützt verlegt werden. Die Verlegung muss ein späteres Auswechseln ermöglichen.

Leitungsverbindungen sind nur in technisch unvermeidbarem Umfang zulässig.

Leitungen sind an der Zapfstelle und im Lagerraum systematisch zu kennzeichnen, um eine Verwechslung zu vermeiden.

Beim Hintereinanderschalten von Getränkebehältern sind nur speziell dafür zugelassene Leitungsanschlussteile zu verwenden. Wegen hygienischer Risiken ist das Hintereinanderschalten zu vermeiden.

5.2.9
Technische Lüftung

Beim Einbau einer technischen Lüftung zur Gefahrenvermeidung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • mindestens zweifacher Luftwechsel pro Stunde bei ständig laufender Lüftung (für ausreichende Zu- und Abluft sorgen)

  • alternativ ist auch ein 10-facher Luftwechsel pro Stunde bei Voralarm (d. h. bei 1,5 Vol.-% Kohlenstoffdioxid), gesteuert über die Kohlenstoffdioxid-Gaswarnanlage, möglich,

  • die Luftwechsel-Rate ist auf den tatsächlichen Austritt der Abluft ins Freie zu beziehen,

  • wahrnehmbare Störungsanzeige durch z. B. rote Warnleuchte oder Hupe.

Die Planung und Installation muss durch eine Fachfirma erfolgen.

Bei der Anordnung der technischen Lüftung und der Auslegung des Luftwechsels pro Stunde sind immer die räumlichen Bedingungen des entsprechenden Raumes/Bereiches und der darin befindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Auf Grund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ist in jedem Fall auch zu prüfen, an welcher Stelle des Raumes/Bereiches die Installation der Absaugung vorzusehen ist.

5.2.10
Gaswarnanlage für Kohlenstoffdioxid

Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 "Getränkeschankanlagen - Ausrüstungsteile - Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnanlagen" einzusetzen.

Gaswarnanlagen müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen ausgerüstet sein. Der Voralarm wird bei einer Kohlenstoffdioxid-Konzentration ab 1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3 Vol.-% und mehr. Vor- und Hauptalarm müssen sich optisch und akustisch voneinander unterscheiden.

Damit austretendes Gas rechtzeitig und sicher erfasst wird, sind insbesondere folgende Anforderungen (siehe Abbildung 13) zu erfüllen:

  • die Messorte sind so zu wählen, dass die im zu überwachenden Bereich austretenden Gase durch die Sensoren der Gaswarnanlage rechtzeitig und sicher erfasst werden,

  • die Sensoren sind vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden anzubringen,

  • bei Gefahr der Beschädigung des Sensors ist eine Schutzvorrichtung (z. B. Schutzbügel) zu installieren,

  • die Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Störungsmeldevorrichtung der Gaswarnanlage muss außerhalb des gefährdeten Bereiches, also im sicheren Bereich, gewährleistet sein (z. B. im oberen Bereich der Kellertreppe in Augenhöhe),

  • zusätzlich müssen die Alarmierung und die Störungsmeldung im Gefahrenbereich (z. B. im begehbaren Kühlraum) wahrnehmbar sein,

  • es muss für alle Zugänge zum gefährdeten Bereich der Alarmfall jeweils durch eine wahrnehmbare Meldeeinheit (z. B. Warnleuchte/Hupe) optisch und akustisch angezeigt werden.

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Abb. 11 und 12
Beispielhafte Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2

Beim Hauptalarm darf keine Person ohne Atemschutz (umluft-unabhängig) den gefährdeten Bereich bzw. Raum betreten.

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Abb. 13
Beispielhafte Installation der Gaswarnanlage

Die Beschäftigten müssen über die bei der Gasalarmierung zu treffenden Maßnahmen unterwiesen werden (z. B. Verständigung der Feuerwehr mittels Notruf 112).

Zu beachten sind die vom Hersteller der Gaswarnanlage vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie alle Prüf- und Wartungsintervalle (z. B. durchzuführende Funktionstests, wiederkehrende Kalibrierung mit Prüfgas oder fristgemäßer Austausch der Sensoreinheit).

Die Maßnahmen gemäß den genannten Intervallen und Fristen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken.

Gaswarnanlagen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer Betrieb gesetzt werden.

Zu bevorzugen ist ein fester Anschluss der Gaswarnanlage an die Stromversorgung. Ein Anschluss mittels Stecker sollte nur über eine abschließbare Steckdose erfolgen.

5.2.11
Reinigung und Desinfektion

Reinigung und Desinfektion müssen gewährleisten, dass Mikroorganismen und Verunreinigungen aller Art Getränke und Grundstoffe sowie Anlagenteile nicht nachteilig beeinflussen können.

Siehe hierzu DIN 6650-6 "Getränkeschankanlagen - Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion" und ASI 6.84 "Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen".

Bei Reinigung und Desinfektion der Getränke und Grundstoff führenden Bauteile der Anlage sowie der Zapfarmaturen ist ein geeignetes Verfahren nach DIN 6650-6 "Getränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion" anzuwenden.

Für Reinigung und Desinfektion sind nur Produkte zu verwenden, für die der Hersteller bescheinigt hat, dass sie dem Stand der Technik entsprechen und unter Berücksichtigung der Getränkeart für die zu reinigenden Bauteile geeignet sind.

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Abb. 14
Kennzeichnung eines Stoffes mit Ätzwirkung

Bei der Anwendung von Reinigungsgeräten und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln ist nach der Betriebsanleitung bzw. Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verfahren.

Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend wirken können, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Getränkeschankanlagen sind in der Regel ätzende Stoffe (siehe Abbildung 14). Dies bedeutet, dass bei Kontakt Haut oder Augen verletzt werden können.

Persönliche Schutzausrüstungen sind z. B. geeignete Schutzhandschuhe, Augen- bzw. Gesichtsschutz.

Hinweise sind den Sicherheitsdatenblättern des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entnehmen. Die zur Reinigung eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden. Die erforderlichen Betriebsanweisungen sind bereitzustellen.

Während der Reinigung und der Desinfektion ist die Anlage gegen irrtümliches Zapfen zu sichern, z. B. durch eine Absperrvorrichtung und einen zusätzlichen Warnhinweis.

Nach der Reinigung und Desinfektion ist durch Prüfen sicherzustellen, dass alle Reinigungsmittelreste aus den Leitungen und Bauteilen entfernt sind.