DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher arbeiten und gesund bleiben, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Deshalb ist es vorgeschrieben, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen bestellte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit,

  • bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit,

  • bei Veränderungen im Aufgabenbereich und/oder in den Arbeitsabläufen.

Beauftragen Sie Ihre Beschäftigten nur mit Tätigkeiten (z. B. Wechseln der Druckgasflaschen oder der Getränke- und Grundstoffbehälter), für die diese ausreichend qualifiziert sind.

Unterweisen Sie die Beschäftigten ggf. über die Funktion der Gaswarnanlage, die bei der Alarmierung und Störungsmeldung zu treffenden Maßnahmen sowie über die Rettung und die medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, unter welchen Umständen die Arbeit einzustellen ist und der Gefahrenbereich nicht mehr betreten werden darf (z. B. bei Hauptalarm der Gaswarnanlage, bei schadhafter Gaswarnanlage oder bei merkbaren Zischgeräuschen durch austretende Schankgase). Es sind entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung (z. B. durch Verständigung der Feuerwehr mittels Notruf 112) zu treffen.