DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.4 - 3.1.4 Unterweisung

Nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1), § 14 Gefahrstoffverordnung, § 12 Biostoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. In § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei

  • der Einstellung,

  • Veränderungen im Aufgabenbereich,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel sowie neuer Technologien

durchzuführen ist.

Darüber hinaus können fallbezogene Unterweisungen vor der Aufnahme einer Arbeit notwendig werden, wenn mit der Arbeit besondere Bedingungen verbunden sind, die im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen nicht berücksichtigt werden konnten. Diese können sich gegebenenfalls direkt aus den Arbeitsbedingungen eines Einsatzes vor Ort ergeben.

Die Wiederholung der Unterweisung nach § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist auch erforderlich nach Arbeitsunfällen oder festgestelltem Fehlverhalten (z.B. Manipulation an Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges Arbeiten).

Für die Dokumentation der Unterweisung kann das "Unterweisungsbuch" (GUV-I 8541) genutzt werden.

Die Beschäftigten sind bei der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung über deren bestimmungsgemäße Verwendung zu unterweisen. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu beachten.