DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.3 - 3.1.3 Betriebsanweisungen

Nach § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung sind für die benutzten Arbeitsmittel, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die Versicherten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Nach § 14 Gefahrstoffverordnung und § 12 Biostoffverordnung ist sicherzustellen, dass Betriebsanweisungen für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen vorliegen. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die von den Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.1.4 einzubeziehen, an geeigneter Stelle auszulegen bzw. mitzuführen.

Betriebsanweisungen sind aufzustellen für

  • Maschinen und Geräte (z.B. Motorsäge, Freischneider, Harvester, Seilkran, Seilwinde, Forwarder),

  • Gefahrstoffe (z.B. Sonderkraftstoff, Dieselkraftstoff, Sprühfarben),

  • den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen (Krankheitserreger, die bei der Waldarbeit auf den Menschen übertragen werden können, wie Borrelien, FSME-Erreger, Hanta-Viren, Tetanus).

    Hinweis:

    Die Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) enthält weitere Anleitungen zum Erstellen von Betriebsanweisungen.

    Im Anhang 6 sind Musterbetriebsanweisungen für die Durchführung von Waldarbeiten enthalten.