DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.2 - 3.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat gemäß §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 BetrSichV sowie § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, zu dokumentieren und bei sich ändernden Bedingungen zu ergänzen. Entsprechend den festgestellten Gefährdungen sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Allgemein

Die Beurteilung wird nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

Dazu gehören u.a.:

  • Mechanische Gefährdungen, z.B. Schnittverletzungen, unkontrolliert bewegende Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen,

  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen, z.B. Hitze, Kälte, Nässe, Wind- und Lichtverhältnisse,

  • Physische Belastungen/Arbeitsschwere, z.B. schweres Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung,

  • Psychische Belastungen, z.B. durch Arbeitsorganisation (z.B. Monotonie, hoher Zeitdruck), Handlungs- und Entscheidungsspielräume, gesundheitsförderlicher Führungsstil, Sozialklima,

  • Sonstige Gefährdung, z.B. ungeeignete persönliche Schutzausrüstung,

  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, denen die Versicherten bei der Waldarbeit ausgesetzt sind.

    Hinweise zur Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen sind z.B. enthalten in:

Lärm und Vibrationen

Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen, z.B. bei der Arbeit mit der Motorsäge oder beim Fahren eines Harvesters, ist gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu prüfen, ob die Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte erreicht bzw. überschritten werden. Für die Waldarbeit sind folgende Auslöse- und Expositionsgrenzwerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und der Tages-Vibrationsexposition nach §§ 6 und 9 der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung von Bedeutung:

  • Lärmexposition

    oberer AuslösewertLEX(8) = 85 dB(A)
    unterer AuslösewertLEX(8) = 80 dB(A)

    Hinweis:

    Wird der untere Auslösewert LEX(8) = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C) nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

    Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition den oberen Auslösewert LEX(8) = 85 dB (A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C), hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

  • Vibrationsexpositionen

    für Hand-Arm-Schwingungen

    ExpositionsgrenzwertA(8) = 5,0 m/s2
    AuslösewertA(8) = 2,5 m/s2
  • für Ganzkörperschwingungen

    Expositionsgrenzwert in x-, y-RichtungA(8) = 1,15 m/s2
    Expositionsgrenzwert in z-RichtungA(8) = 0,8 m/s2
    Auslösewert (alle Richtungen)A(8) = 0,5 m/s2

Die am Arbeitsplatz vorhandene Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen ist fachkundig zu ermitteln. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Gefährdung ist der Tages-Lärmexpositionspegel bzw. der Tages-Vibrationsexpositionswert nach § 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung heranzuziehen.

Des Weiteren sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen:

  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition,

  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen,

  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,

  • die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine 8-Stunden-Schicht hinaus,

  • die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,

  • die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen (z.B. Jugendliche und Schwangere) angehören,

  • Herstellerangaben.

Die Tagesexpositionswerte für Lärm und Hand-Arm-Vibrationen können bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen, z.B. mit Motorsägen, Freischneidern und Erdbohrgeräten, die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. Beim Führen forstwirtschaftlicher Maschinen, z.B. bei Harvestern, Forwardern oder Rückeschleppern, können die Tagesexpositionswerte für Ganzkörperschwingungen die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.

Angaben zu Vibrationen und Schallpegel können durch Messungen, aus Prüfberichten (z.B. BGIA, KWF, DLG) oder aus Herstellerangaben ermittelt werden. Die Expositionszeit ist entsprechend dem Arbeitsverfahren zu bestimmen.

Gefahrstoffe

Nach § 7 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z.B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Pflanzenschutzmittel, organische Reinigungsmittel) oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Abgase von Verbrennungsmotoren). Die Gefahrstoffverordnung legt in § 7 Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest.

Im Bereich der Waldarbeit bedeutet dies insbesondere:

  • Ermitteln der Gefährlichkeitsmerkmale des verwendeten Gefahrstoffs nach Angaben des Herstellers auf Verpackungen, Beipackzetteln und Sicherheitsdatenblättern (z.B. R- und S-Sätze),

  • Bewertung der Belastung durch Motorabgase (z.B. Motoren nicht in geschlossenen Räumen betreiben, bei Einstell- und Rüstarbeiten Absauganlagen benutzen, im Freien einen guten Abzug der Abgase sicherstellen),

  • Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe oder alternativer Arbeitsverfahren (z.B. handgeführte motorbetriebene Geräte wie Motorsägen oder Freischneider mit benzolfreiem Kraftstoff anstelle von herkömmlichem Kraftstoff betreiben, Verlagerung motormanueller Arbeiten auf Maschinen, z.B. Harvester),

  • Beschaffung und Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen mit geringer Schadstoffemission.

    Vgl. auch die Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400).

Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe sind u.a. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sind §§ 5, 7, 8 Biostoffverordnung heranzuziehen. Bei der Waldarbeit sind in der Regel von den 4 Risikogruppen nur folgende relevant:

Bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ist es unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Die Einhaltung der persönlichen Hygiene ist als Schutzmaßnahme ausreichend.

Hinweise enthält die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 können eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen.

Beispiele sind:

  • der Erreger Clostridium tetani, der Tetanus (Wundstarrkrampf ) verursachen kann (Risikogruppe 2),

  • durch Zeckenstiche übertragene Erreger der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) (Risikogruppe 3**) oder der Borreliose (Risikogruppe 2),

  • Hanta-Viren, die durch Schadnager (z.B. Mäuse) verbreitet werden und das Hämorrhagische Fieber mit Nierenerkrankung verursachen (je nach Subtyp Risikogruppe 2 oder 3**),

  • durch den Kleinen Fuchsbandwurm (Echinoccocus multilocularis) verursachte Krankheiten (Risikogruppe 3**).

Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen sind, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

Zur Einstufungen von biologischen Arbeitsstoffen siehe auch Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe:

  • "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" (TRBA 460)

  • "Einstufung von Viren in Risikogruppen" (TRBA 462)

  • "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" (TRBA 464)

  • "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen" (TRBA 466)

Zeigt die Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten auf, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Hinweise enthält die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten" (TRBA 230).