DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 5 - Zusammenstellung arbeitsmedizinischer Untersuchungen

TätigkeitBerufsgenossenschaftlicher GrundsatzHinweise
Arbeiten mit Absturzgefahr
(z.B. Zapfenpflücker)
G 41Ist bei gegebener Gefährdung zu veranlassen.
Tragen von Atemschutzgeräten
(z.B. bei Schutzspritzungen)
G 26Untersuchung abhängig von der Art des Atemschutzgerätes und dessen Tragedauer, Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.
Angebotsuntersuchung bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 1 erforderlich machen.
Arbeiten im Lärmbereich
(z.B. Motorsägen, Freischneider)
G 20Pflichtuntersuchung, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB (A) bzw. 137 dB (C) überschritten werden.
Angebotsuntersuchung, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) überschritten sind.
Fahr- und SteuertätigkeitG 25Ist bei gegebener Gefährdung zu veranlassen.
Umgang mit GefahrstoffenUntersuchung nach den Vorgaben der gefahrstoffbezogenen GrundsätzePflichtuntersuchungen bei den in Anhang Teil 1 Abs. (1) Nr. 1 zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.
Angebotsuntersuchungen, wenn
Tätigkeiten in Wäldern und in niederer VegetationG 42Pflichtuntersuchung bei Ausführung von Waldarbeiten von nicht unerheblicher Dauer, wenn
  • eine Infektionsgefahr durch Borrelien besteht,

  • wenn in FSME-Endemiegebieten gearbeitet wird und kein ausreichender Impfschutz besteht.

Arbeiten mit Expositionen durch Hand-Arm- oder GanzkörpervibrationenG 46Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten mit Vibrationsexposition, wenn die Expositionsgrenzwerte nach Abschnitt 3.1.6 überschritten werden.
Angebotsuntersuchung, wenn die Auslösewerte nach Abschnitt 3.1.6 überschritten werden.
Tätigkeiten mit manueller LastenhandhabungG 46Wunschuntersuchung nach § 11 Arbeitsschutzgesetz.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen grundsätzlich von Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführt werden. Eine Ermächtigung hierzu bedarf es nicht.

Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu berücksichtigen.