DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.3.2 - 3.3.2 Prüfung durch den Bediener

  • Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden vor der Benutzung arbeitstäglich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft.

    Anhang 4 enthält eine Zusammenstellung zu prüfender Arbeitsmittel.

  • Der Fahrzeugführer prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherungseinrichtungen und beobachtet während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel.

    Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen enthält z.B. der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915). Sie sind auf das einzelne forstliche Fahrzeug mit den speziellen Auf- und Anbauten abzustimmen.