DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.3.1 - 3.3.1 Prüfung durch befähigte Personen

  • Nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung sind Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge entsprechend den einschlägigen Vorschriften und Regeln von befähigten Personen zu prüfen.

    Prüfungen sind z.B. notwendig:

    • nach der Montage (z.B. nach Aufbau der Seilkrananlage),

    • in regelmäßigen Zeitabständen (z.B. jährliche Windenprüfung),

    • nach wesentlichen Änderungen (z.B. Umrüstung),

    • nach Schadensereignissen (z.B. Schäden durch Unfälle oder Unwetter),

    • nach Instandsetzungen (z.B. nach Grundüberholung, größeren Reparaturen - ausgenommen sind regelmäßige Reparaturen und Instandsetzungen).

  • Befähigte Personen verfügen über:

    • erforderliche Fachkenntnisse zur Beurteilung des sicherheitsgerechten Zustandes der Arbeitsmittel,

    • mehrjährige Tätigkeit im Beruf,

    • zeitnahe Tätigkeit und aktuellen Kenntnisstand.

    Weitere Hinweise enthalten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen; Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203).

  • Nach § 11 Betriebssicherheitsverordnung sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung der Prüfergebnisse haben sich Prüfbücher bewährt.