DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.13 - 3.2.13 Einsatz forstwirtschaftlicher Fahrzeuge

  • Nach der Betriebssicherheitsverordnung (siehe Anhang 2, Abschnitt 3) ist das Führen forstwirtschaftlicher Fahrzeuge den Beschäftigten vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet sind.

    Die Eignung liegt z.B. vor, wenn

    • der für die Fahrzeugart erforderliche Führerschein vorhanden ist,

    • vor Aufnahme der Tätigkeit die praktischen Fertigkeiten des Fahrzeugführers festgestellt werden,

    • bei Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung zum Führen forstwirtschaftlicher Fahrzeuge eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten - veranlasst wird.

    Zur Unterweisung gehört z.B.:

    • Beachtung der Herstellerangaben und der Betriebsanleitung,

    • Betriebsanweisungen, in denen die umgebungs- und verfahrensbedingten Sicherheitsvorgaben enthalten sind,

    • Teilnahme an Sonderlehrgängen für spezielle forstwirtschaftliche Fahrzeuge.

  • Nach § 4 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung müssen forstwirtschaftliche Fahrzeuge für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sein.

    Das kann z.B. erreicht werden durch einen ergonomisch gestalteten Bedienplatz und Zusatzausrüstungen, z.B.:

    • schwingungsgedämpfter und gegebenenfalls drehbarer Fahrersitz,

    • beheizbare Fahrzeugkabine,

    • Anordnung der Bedienelemente,

    • sichere Ein- und Ausstiege,

    • umsturzsichere Fahrzeugkabine bzw. Schutzrahmen,

    • Bergstütze,

    • Schutzeinrichtung gegen Durchschlag,

    • Astabweiser.

  • Es werden nur forstwirtschaftliche Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand benutzt.

  • Nach der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2Abschnitt 3 ist zu verhindern, dass sich Beschäftigte im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen, z.B. bei der Windwurfaufarbeitung oder Baggerpflanzung, unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschäftigten zu verhindern.

    Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

    • Festlegung von Verhaltensanforderungen (z.B. eindeutige Handzeichen, Blickkontakt, festgelegte Aufenthaltsorte),

    • Tragen von Warnkleidung,

    • sprachliche Verständigung, z.B. Sprechfunk,

    • Sichtverbindung.

    Zum Gefahrenbereich gehört

    • der Fahrbereich vor und hinter der Maschine,

    • der Schwenkbereich zuzüglich der Last.

    Zusätzlich sind die Herstellerangaben zur Risikozone zu beachten.

  • Der Fahrzeugführer arbeitet und fährt nur, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet sind. Die Nutzung von Rückfahrkameras verbessert die Sicht für den Fahrer und verringert dadurch die Gefährdungen. Erforderlichenfalls wird ein Einweiser eingesetzt.

  • Beim Besteigen und Verlassen der forstwirtschaftlichen Fahrzeuge werden Aufstiege und Haltegriffe benutzt.

  • Der Fahrzeugführer sorgt dafür, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen oder wegrutschen kann und die Lenk- und Bremsfähigkeit des Fahrzeuges gewährleistet bleibt.

    Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn z.B.

    • die Geländeneigung und die Bodenbeschaffenheit beachtet werden,

    • eine dem Bodenzustand, der Ladung bzw. Last angemessene Geschwindigkeit gewählt wird,

    • die Ladungsverteilung so erfolgt, dass das Fahrverhalten nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird,

    • die Fahrsicherheit gegebenenfalls durch Zusatzausrüstungen (z.B. Gleitschutzketten, Traktionsbänder, Breitreifen, Zusatzballastierung) erhöht wird.

  • Beim Anbau von Geräten an Fahrzeugen befindet sich während des Heranfahrens keine Person zwischen Fahrzeug und Gerät.