DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.11 - 3.2.11 Errichten und Besteigen von Poltern

Polter werden so errichtet, erhalten und abgetragen, dass Beschäftigte durch herabfallende oder wegrollende Teile nicht gefährdet werden. Die Gefährdung ist unter anderem abhängig von der Beschaffenheit und Feuchtigkeit der Oberfläche der Stämme, z.B. mit oder ohne Rinde, im Saft oder beregnetes Holz.

Beim Besteigen von Holzpoltern werden Schutzmaßnahmen gegen Absturz, Abgleiten und Einquetschen getroffen.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

  • Tragen von Sicherheitsschuhen mit entsprechender Sohlengestaltung (z.B. Spikes) zur Erhöhung der Standsicherheit,

  • Benutzung geeigneter Steigeisen bei beregneten Poltern und gefrorenem Holz zur Erhöhung der Standsicherheit.