DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.7 - 3.2.7 Mechanisierte Holzernte

Die mechanisierte Holzernte (z.B. mit Harvestern und Prozessoren) verringert die Unfallgefahren bei der Holzernte.

Bei der mechanisierten Holzernte haben sich folgende Maßnahmen in der Praxis für ein sicheres Arbeiten bewährt:

  • Die Herstellerangaben zu Gefahrenbereich und Einsatzgrenzen, wie z.B. Tragfähigkeit, Hangtauglichkeit, max. Fäll- und Aufarbeitungsdurchmesser, werden beachtet.

  • Die Standsicherheit der Holzerntemaschine ist unter allen Betriebszuständen gewährleistet. Zu den Betriebszuständen gehört auch die Aufnahme der Last des gefällten Baumes.

  • Die Fällrichtung des Baumes wird so gewählt, dass sich der Maschinenführer bei der Fällung und Aufarbeitung nicht gefährdet. Das Gleiche gilt auch für vorgelieferte oder zugefällte Bäume.

  • Bei der Fällung halten sich im Fallbereich des Baumes keine weiteren Personen auf.

  • Bei der Aufarbeitung halten sich im Arbeitsbereich der Maschine (Fahrbereich vor und hinter der Maschine sowie der Schwenkbereich einschließlich der Länge des bearbeiteten Baumes bzw. der Last) keine Personen auf.

  • Bei erforderlichem Aufenthalt von Personen im Arbeitsbereich der Maschine werden besondere Maßnahmen getroffen, wie z.B.:

    • Tragen einer Warnweste,

    • Warten außerhalb des Arbeitsbereiches,

    • Kontaktaufnahme und Verständigung mit dem Maschinenführer vor Betreten des Arbeitsbereichs,

    • Betreten des Arbeitsbereichs nur nach Aufforderung durch den Maschinenführer.

  • Sind Zufäll- oder Vorlieferarbeiten erforderlich (z.B. wenn der Rückegassenabstand größer ist als die Reichweite des Harvesters) werden diese nicht zeitgleich im unmittelbaren Arbeitsbereich der Maschine durchgeführt.

  • Der Maschinenführer kann bei der Arbeit den Fall- und Schwenkbereich einsehen. Ist dies bei eingeschränkter Sicht nicht möglich, werden Maßnahmen zur Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes getroffen. Erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes können z.B. großflächige Absperrungen sein.

  • Die tägliche Einsatzzeit von Maschinenführern ist so bemessen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Gesundheitsgefahren sowie psychische und physische Belastungen werden z.B. reduziert oder begrenzt durch

    • Wechseltätigkeit,

    • Einhaltung der zulässigen Tagesexpositionswerte gegenüber Ganzkörpervibrationen,

    • Einlegen zusätzlicher Kurzpausen zur Durchführung von Ausgleichsgymnastik innerhalb der Arbeitsschicht.