DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.6.5 - 3.2.6.5 Angesägte und hängengebliebene Bäume

Bei angesägten und hängengebliebenen Bäumen besteht die Gefahr, dass diese plötzlich herabstürzen. Aufgrund dieser erheblichen Gefahr ist es unzulässig, sich im Fallbereich von diesen aufzuhalten.

Zur Beseitigung der Gefahr haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

  • Angesägte Bäume werden unverzüglich fachgerecht zu Fall gebracht.

  • Hängengebliebene Bäume werden unverzüglich fachgerecht zu Fall gebracht.

    Fachgerechte Maßnahmen zum Zufallbringen sind z.B.:

    • das Abdrehen mit dem Wendehaken, jedoch so, dass der Wendehebel gezogen wird,

    • das Anheben des Stammfußes mit Hebebäumen oder Sappi über das Hindernis,

    • das Abziehen des hängengebliebenen Baumes mit einer Seilwinde oder einem Handseilzug; notwendige organisatorische Absprachen werden vor Beginn der Fällarbeiten mit allen Beteiligten getroffen.

    Unzulässige und äußerst gefährliche Maßnahmen zum Zufallbringen sind z.B.

    • das Besteigen des hängengebliebenen Baumes,

    • das Abhauen oder Absägen hindernder Äste,

    • das Fällen des aufhaltenden Baumes,

    • ein Darüberwerfen eines weiteren Baumes,

    • ein stückweises Absägen des hängengebliebenen Baumes.

  • Kann die Gefährdung durch hängengebliebene Bäume nicht unverzüglich beseitigt werden, wird die Gefahrenstelle abgesperrt.

    Eine Absperrung kann z.B. mittels Warnband erfolgen. Ggf. kann der Fallbereich reduziert werden. Abbildung siehe Anhang 1, Bild 3.

In dichten Schwachholzbeständen, in denen der zu fällende Baum in jeder Richtung aufgehalten wird, stellt das stückweise Absägen des hängengebliebenen Baumes eine fachgerechte Maßnahme dar, wenn die Schnittführung nicht über Brusthöhe erfolgt.