DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.6.3 - 3.2.6.3 Arbeiten am Hang

Arbeiten am Hang sind durch abrutschende, abgleitende oder abrollende Stämme, Stammteile, Steine oder Arbeitsmittel und der erhöhten Sturz- bzw. Rutschgefahr mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden.

Diese Gefährdungen sind u.a. durch folgende Maßnahmen zu reduzieren:

  • Am Hang wird nicht untereinander gearbeitet.

  • Entastet oder eingeschnitten wird erst, wenn die Stämme oder die Stammteile gegen Abrollen und Abgleiten gesichert sind.

  • Trennschnitte werden grundsätzlich von der Bergseite ausgeführt, bei extrem starkem Holz erfolgt der letzte Schnitt immer von der Bergseite.

Es wird für einen sicheren Stand gesorgt. Die Standsicherheit wird durch Sicherheitsschuhe mit stark profilierter Sohle erhöht. Bei Frost bzw. Schnee sind geeignete Hilfsmittel von Vorteil, z.B. Steigeisen.