DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.5 - 3.2.5 Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung

Arbeitsmittel, z.B. forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, werden nur unter Beachtung des Standes der Technik und der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet und instand gehalten.

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen werden nur beim Stillstand der Maschine durchgeführt. Hierzu werden Antriebsmotoren stillgesetzt und der Stillstand nachlaufender Maschinenteile abgewartet. Verbrennungsmotoren werden gegen ungewolltes Anlaufen, z.B. durch Abziehen des Zündkerzensteckers, gesichert. Elektrische Geräte und Maschinen werden von der Stromquelle getrennt. Ausgenommen sind Arbeiten, die nur bei laufendem Motor vorgenommen werden können, z.B. das Einstellen des Vergasers. Diese Arbeiten führen nur Personen durch, welche die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Das Reinigen, Warten und Auswechseln von Maschinenteilen erfolgt nur mit geeigneten Werkzeugen und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung. Beim Wechseln von Sägeketten werden z.B. Schutzhandschuhe, die vor Schnittverletzungen schützen, getragen.

Weitere Hinweise enthält die Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).

Muss unter angehobenen Bauteilen gearbeitet werden, sind diese gegen Absinken, Herabfallen oder Zuschlagen gesichert. An Fahrzeugen mit Knicklenkung wird das Knickgelenk formschlüssig festgelegt (blockiert), wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.

Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen an erhöht liegenden Arbeitsplätzen auf forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden geeignete Aufstiege und bei Bedarf Absturzsicherungen benutzt. Dies gilt auch für Reparaturen vor Ort.

Weitere Hinweise enthält die Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157).