DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.2 - 3.2.2 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Nach § 9 Gefahrstoffverordnung wird gefordert, dass Gefahrstoffe durch Stoffe zu ersetzen sind, die für die Gesundheit der Beschäftigten weniger gefährlich sind. Da die Abgase beim Betrieb handgeführter Maschinen mit Verbrennungsmotor mit benzolhaltigen Vergaserkraftstoffen gesundheitsschädlich sind und diese im erhöhten Maß vom Bediener eingeatmet werden, müssen diese Maschinen mit benzolfreiem Kraftstoff (z.B. Alkylatbenzin) betrieben werden.

Gefahrstoffe sind z.B. Kraftstoffe, Sprühfarben, Insektizide, Herbizide, Rodentizide oder chemische Verbissschutzmittel. Nach § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sind die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Musterbetriebsanweisungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen bei Waldarbeiten sind im Anhang 6 enthalten.

Nach § 7 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung ist für Gefahrstoffe, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in den Kategorien 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Für andere Gefahrstoffe braucht kein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt.

Ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, muss es mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,

  • Arbeitsbereich, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird bzw. der Gefahrstoff entsteht.

Für die Waldarbeit bedeutet dies, dass anhand der Sicherheitsdatenblätter, die die Hersteller zur Verfügung stellen müssen, die Gefährlichkeitsmerkmale für die eingesetzten Gefahrstoffe zu ermitteln sind. Auf der Grundlage dieser Gefährlichkeitsmerkmale ist über den Eintrag ins Gefahrstoffregister zu entscheiden.

Nach § 4 Betriebssicherheitsverordnung sind Maßnahmen zu treffen, die die Gefahren für die Beschäftigten so gering wie möglich halten. Das bedeutet bei der Waldarbeit für die Verwendung von Kraftstoffen, dass

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht in der Nähe von offenem Feuer gewartet, betankt oder aufbewahrt werden,

  • beim Tanken und Warten der Maschine nicht geraucht wird,

  • Kraftstoffbehälter nicht in der Nähe von offenem Feuer abgestellt werden,

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht bei laufendem Motor betankt werden,

  • Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen nur dann laufen, wenn die Abgasableitung ins Freie erfolgt.