DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.8 - 3.1.8 Gefährliche Waldarbeiten

Bei gefährlichen Waldarbeiten (Beispiele siehe Abschnitt 2) ist das Unfall- und Verletzungsrisiko besonders hoch. § 24 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) fordert vom Unternehmer dafür zu sorgen, dass nach

einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Dieses Schutzziel wird bei der Durchführung gefährlicher Waldarbeiten erreicht, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben, damit nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche Hilfe herbeigerufen werden kann.

Kommunikationseinrichtungen, die eine Verständigung der Beschäftigten untereinander gewährleisten, z.B. Helmfunk, verbessern die Möglichkeiten der Ersten Hilfe nach einem Unfall.

Personen-Notsignal-Anlagen können zur Überwachung von gefährlichen Arbeiten in Alleinarbeit und zur Alarmierung nach einem Unfall eingesetzt werden. Bei der Auswahl und dem Einsatz ist die Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) zu beachten.

Nach den Grundsätzen der Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) ist ein passives Notrufsystem für die Alleinarbeit im Wald z.B. in folgenden Fällen nicht ausreichend:

  • manuelles Fällen von Bäumen,

  • Arbeiten mit der Motorsäge,

  • Aufarbeitung von gebrochenem und geworfenem Holz,

  • Zufallbringen hängengebliebener Bäume,

  • Besteigen von Bäumen und Arbeiten in der Baumkrone.

Beim Arbeiten mit Seilwinden kann ohne ständige Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Beschäftigten gearbeitet werden, wenn ein passives Notrufsystem benutzt wird.

Wird eine gefährliche Waldarbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und ist zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erforderlich, hat gemäß § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) der Unternehmer dafür sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, fachlich geeignete, weisungsberechtigte Person die Aufsicht führt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, die mit der Aufsicht betraute Person im Arbeitsauftrag schriftlich zu bestellen.