DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.1.2 - 4.1.2 Transport von Kabeltrommeln

Beim Transport von Kabeltrommeln sind Verletzungen durch das unkontrollierte Wegrollen der Kabeltrommel zu verhindern.

Beim Transport von Kabeltrommeln sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringt, zu vermeiden.

Kabeltrommeln dürfen nicht von Fahrzeugen hinab geworfen werden. Kabeltrommelablaufvorrichtungen sind nur mit Seilwinden zu benutzen.

Kabeltrommeln dürfen nur von Hand gerollt werden. Die Rollbewegung muss jederzeit beherrscht werden können. Die Beschäftigten dürfen sich nicht vor rollenden Kabeltrommeln aufhalten. Handgriffe zur Bewegung, Richtungsänderung und zum Anhalten dürfen nur von der Seite und von hinten ausgeführt werden. Zum Lenken der Kabeltrommeln sind Setzeisen zu verwenden.

Zum Transport von Kabeltrommeln sind nach Möglichkeit Spezialfahrzeuge einzusetzen. Die Vorrichtungen zum Festlegen der Kabeltrommeln gegen Drehen, Rutschen und Rollen sind zu benutzen. Andere Fahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn zum Be- und Entladen eine Rampe, ein Kran oder ein anderes geeignetes Hebezeug zur Verfügung steht. Beim Transport auf Fahrzeugen ohne Spezialvorrichtungen sind Kabeltrommeln gegen Drehen, Rutschen und Rollen zu sichern.