DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.1.1 - 4 Leitergebundene Telekommunikationslinien
4.1 Allgemeines
4.1.1 Gefährliche Oberflächen

Nach § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) bestehen für den Beschäftigten Unterstützungspflichten. Um dieses Schutzziel zu erfüllen, hat der Beschäftigte bei der Besteigung von Holzmasten, beim Umgang mit Holz-Kabeltrommeln und bei der Arbeit an Kabeln Verletzungen durch den Kontakt mit scharfen Oberflächen zu vermeiden.

Vor dem Besteigen von Holzmasten und dem Umgang mit Kabeltrommeln sind gefahrbringende Absplitterungen von Holzteilen, vorstehende Nägel o.ä. zu beseitigen.

Beim Umgang mit Holzmasten und Kabeltrommeln sind u.a. Schutzhandschuhe und Schutzschuhe zu tragen.