DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 3.1.2 - 3.1.2 Personen mit Körperhilfsmitteln

Um das Schutzziel des § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) zu erreichen, hat der Unternehmer für Personen mit Körperhilfsmitteln (z.B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen und passive Implantate) erforderliche Maßnahmen und Zugangsbeschränkungen bei Arbeiten im Bereich von EMF zu ergreifen.