DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.4.3 - 5.4.3 Maßnahmen gegen Witterungseinflüsse

Nach § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Einfluss des Wettergeschehens zu treffen. Um dieses Schutzziel zu erfüllen, müssen Arbeiten unterbrochen werden, wenn Witterungsbedingungen, wie z.B. Sturm, Gewitter, Eisabfall oder Vereisung ein gefahrloses Arbeiten nicht mehr zulassen.