DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Elektromagnetische Felder

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen an Senderstandorten weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EMF auftreten.

Näheres regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) und die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Elektromagnetische Felder" (BGR/GUV-R B11).