DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.1.3 - 5.1.3 Besondere Unterweisung

Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer die Beschäftigten über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz besonders zu unterweisen.

Die Beschäftigten sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungen beinhalten einen theoretischen und praktischen Teil, der den Ablauf einer erforderlichen Rettung von Personen einschließt.