DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.1.2 - 5.1.2 Benutzung

Nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) haben die Beschäftigten die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen vor dem Besteigen der Antennenträger anzulegen und während des Besteigens und Arbeitens auf den Antennenträger zu benutzen.

Die persönliche Schutzausrüstung ist vor jeder Benutzung vom Benutzer und mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Mängel überprüfen zu lassen.