DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.3.3 - 4.3.3 Arbeiten auf Dächern

Auf Dächern darf nur gearbeitet werden, wenn Beschäftigte nicht abstürzen können. Für einen sicheren und gefahrlosen Zugang und Aufenthalt ist zu sorgen. Auf Dächern, bei denen die Gefahr des Absturzes besteht, muss der Unternehmer gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs geeignete Maßnahmen ergreifen, um Beschäftigte vor Verletzungen durch Absturz zu schützen.

Bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen verhindern, vorhanden sein. Dies können z.B. Seitenschutz oder Auffangeinrichtungen sein.

Um bei nicht durchtrittsicheren Dächern ein Einbrechen zu verhindern, sind lastverteilende Beläge zu verwenden.

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind.

Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z.B. durch

  • Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,

  • Verschmutzung,

  • Witterungseinflüsse.

Bei Arbeiten auf geneigten Flächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit ein gesicherter Zugang und Arbeitsablauf gewährleistet ist. Dies umfasst die Ausführung für

  • den sicheren Zugang,

  • festen Standort

    und

  • die wirksame Absturzsicherung.

Beispiele hierzu sind in der BGI 5074 "Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern" zu finden.