Abschnitt 4.3.2.4 - 4.3.2.4 Alleinarbeit auf Holzmasten
Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei gefährlichen Arbeiten geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen. Zu den gefährlichen Arbeiten nach dieser Vorschrift zählt auch die Alleinarbeit auf Holzmasten.
Das Schutzziel des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist erfüllt, wenn bei Alleinarbeit auf Holzmasten
die Voraussetzungen nach Pkt. 4.3.2.3 bezüglich des Besteigens erfüllt sind,
geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet wird, die ein unbeabsichtigtes Abrutschen verhindert,
eine geeignete Notrufeinrichtung, z.B. Mobiltelefon, mitgeführt wird
und
die Arbeitsstelle von einem öffentlich zugänglichen Bereich eingesehen werden kann.