DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.3.2.4 - 4.3.2.4 Alleinarbeit auf Holzmasten

Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei gefährlichen Arbeiten geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen. Zu den gefährlichen Arbeiten nach dieser Vorschrift zählt auch die Alleinarbeit auf Holzmasten.

Das Schutzziel des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist erfüllt, wenn bei Alleinarbeit auf Holzmasten

  • die Voraussetzungen nach Pkt. 4.3.2.3 bezüglich des Besteigens erfüllt sind,

  • geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet wird, die ein unbeabsichtigtes Abrutschen verhindert,

  • eine geeignete Notrufeinrichtung, z.B. Mobiltelefon, mitgeführt wird

    und

  • die Arbeitsstelle von einem öffentlich zugänglichen Bereich eingesehen werden kann.