DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.3.2.3 - 4.3.2.3 Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten

Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" (BGV/GUV-V D32) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Masten nur bestiegen werden und auf Masten nur gearbeitet wird, wenn die Standsicherheit der Masten gewährleistet ist.

Holzmasten im Bereich von TK-Linien dürfen bestiegen werden, wenn

  • sie nicht älter als 2 Jahre und nicht länger als 3 Monate eingebaut sind und durch die Sichtprüfung keine Beschädigung des Mastes festgestellt wurde,

    oder

  • Sicherungsmittel gegen Umstürzen eingesetzt werden,

    oder

  • durch die Sichtprüfung keine Beschädigung des Mastes festgestellt wurde und die Prüfung mit einem Gerät zur Untersuchung der Maststandsicherheit keine Beschädigung (z.B. Fäulnis, Insektenbefall) ergab.

Wenn Arbeiten auf Holzmasten im Bereich von TK-Linien durchgeführt werden, in deren Verlauf die auf dem Mastzopf wirkenden Kräfte verändert werden, müssen Sicherungsmittel gegen Umstürzen eingesetzt werden.

Sicherungsmittel gegen Umstürzen sind z.B. Gabelstützen, Folgestangen, Abspanneinrichtungen oder Maststellgeräte. Sie bieten einen zuverlässigen Schutz nur bei bestimmungsgemäßer Anwendung. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Stützen, Stangen oder Abspanneinrichtungen in der oberen Hälfte der freien Mastlänge rutschsicher angesetzt und gegen Gleiten am Erdboden oder Lockern der Verankerung gesichert werden.

Die Sicherung der Holzmasten gegen Umstürzen erfolgt in der Regel nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt. Werden durch die Arbeiten auf einem Holzmast die auf ihn wirkenden Zugkräfte verändert, kann die Sicherung auch z.B. durch Flaschenzüge oder Hilfsanker erfolgen, die die geänderten Kräfte aufnehmen können.

Die wirkenden Kräfte werden z.B. verändert beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Leiterseilen oder durch Spannen oder Entspannen von Abspannungen.

Bei Beschädigungen des Holzmastes in Erdgleiche sind über die fachgerechte Anwendung der Sicherungsmittel gegen Umstürzen hinaus Vorkehrungen gegen das Ausweichen des Mastfußes bei Mastbruch zu treffen. Holzmasten, deren Fuß freigegraben ist, gelten während des Arbeitens als standsicher, wenn neben einer Sicherung des Mastes zusätzlich der Mastfuß gegen Ausweichen gesichert ist, z.B. durch Abspannen nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt.

Das Alter eines Holzmastes kann in der Regel aus der angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden.

Die im § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV/GUV-V D32) genannten Leiterseile können nicht mit den bei TK-Linien verwendeten Kabeln gleichgesetzt werden.

Holzmasten dürfen nicht gleichzeitig von mehreren Personen bestiegen werden.

Anmerkung: Weitere sichere Verfahren zum Arbeiten auf Holzmasten sind z.B. der Einsatz von Hebebühnen, Arbeitsschutzgerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen. Bezüglich dieser Verfahren siehe DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste" - Teil 1 "Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" und DIN EN 1004 "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen".

Bei Arbeiten an Holzmasten sind Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material zu verhindern. Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschäftigte vor Verletzungen von herabfallenden Gegenständen zu schützen.

Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:

  • Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern. Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht zu- und abgeworfen werden. Müssen Gegenstände oder Massen trotzdem abgeworfen werden, ist der Gefahrbereich zu sichern.

  • Beschäftigte sollten sich nicht im Fallbereich (Gefahrbereich) von Gegenständen aufhalten.

  • Bei Holzmasten von TK-Linien beträgt der Gefahrbereich 3 m.

  • Bei Aufenthalt im Gefahrenbereich ist Kopfschutz (Industrieschutzhelm nach EN 397) zu benutzen.