Abschnitt 4.3.2.2 - 4.3.2.2 Errichten und Abbauen von Holzmasten
Nach § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dürfen sich Beschäftigte beim Errichten und Abbauen von Holzmasten nur im Rahmen ihrer Aufgaben an gefährlichen Stellen aufhalten.
Werden Holzmasten errichtet oder abgebaut, darf der im Fallbereich des Holzmastes liegende Raum nur von Personen betreten werden, die an den Arbeiten unmittelbar beteiligt sind.
Beim Einbringen des Holzmastes in das Mastloch ist z.B. ein Mastabgleiter zu verwenden.