DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3.2.2 - 4.3.2.2 Errichten und Abbauen von Holzmasten

Nach § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dürfen sich Beschäftigte beim Errichten und Abbauen von Holzmasten nur im Rahmen ihrer Aufgaben an gefährlichen Stellen aufhalten.

Werden Holzmasten errichtet oder abgebaut, darf der im Fallbereich des Holzmastes liegende Raum nur von Personen betreten werden, die an den Arbeiten unmittelbar beteiligt sind.

Beim Einbringen des Holzmastes in das Mastloch ist z.B. ein Mastabgleiter zu verwenden.