DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.3.1 - 4.3 Oberirdische TK-Linien
4.3.1 Persönliche Schutzausrüstung

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" (BGV/GUV-V D32) hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten ist durch den Einsatz von geeigneten Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung der Absturz und das Abgleiten am Mast zu verhindern.

Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sind z.B.:

  • Auffanggurt nach DIN EN 361

  • Verbindungsmittel nach DIN EN 354 in Verbindung mit Klemmseil (DIN EN 358)

  • Steigeisen nach DIN 48 345 in Verbindung mit Sicherheitsschuhen der Kategorie S 3 in der Ausführung Stiefel halbhoch

Siehe Regel: "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

Beim Umgang mit Kabeln sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.

Beim manuellen Transport von Masten ist ein Schulterschutz zu benutzen.