DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.2.4.6 - 4.2.4.6 Alleinarbeit in Kabelschächten

Arbeiten in Kabelschächten ab 1 m Tiefe sind gefährliche Arbeiten. Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Insbesondere sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe zu ergreifen.

Grundsätzlich sollten Arbeiten in Kabelschächten mit mehr als 1 m Tiefe nicht von einer Person allein ausgeführt werden.

Wird eine Person allein mit diesen Arbeiten betraut, ist dieses nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. es besteht eine direkte ständige akustische Sprechverbindung zu anderen Beschäftigten.