DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.2.4.3 - 4.2.4.3 Einsteigen in Kabelschächte

Um Verletzungen durch Absturz beim Einsteigen in Kabelschächte von TK-Linien zu vermeiden, sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 sowie deren Anhang 1.11 und der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 Verkehrswege (in Vorbereitung) zu erfüllen.

Kabelschächte dürfen nur mit Hilfe einer Leiter oder fest eingebauter Steigeeinrichtung betreten werden.

Für das Betreten eignen sich Sprossen-Anlegeleitern, Steigleitern (fest angebrachte Leitern) und Steigeisengänge nach DIN 19 555, dabei muss die Steigeeinrichtung/Leiter mind. 1 m über die Austrittsstelle hinausragen.

Kabelschächte, die tiefer als 5 m sind, dürfen nur mit speziellen Steigschutzsystemen - z.B. Steigseil und Auffanggurt - betreten werden.