DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.2.3.2 - 4.2.3.2 Kabelmontagearbeiten

Der Unternehmer muss angemessene Maßnahmen festlegen um Schnittverletzungen durch die Benutzung von ungeeignetem Werkzeug zu vermeiden (Ziffer 2.2 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung).

Den Beschäftigten sind geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und sie sind über den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Arbeitsmitteln und über Arbeitsverfahren zu unterweisen.

Für Kabelmontagearbeiten sind ausschließlich die für den jeweiligen Kabeltyp vorgesehenen Schneid- und Trennwerkzeuge zu benutzen.

Nach § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, Notfallmaßnahmen für den Fall des unkontrollierten Austretens von Stoffen festzulegen. Um dieses Schutzziel zu erreichen, ist es erforderlich, dass beim Öffnen von Kabelmuffen durch Erhitzen Verletzungen durch Bersten der Muffen oder durch den unkontrollierten Austritt von heißen Massen (z.B. Kleber, Vergussmassen) zu vermeiden sind.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

Kabelmuffen dürfen zum Schutz vor Gefährdungen durch Überdruck erst erhitzt werden, wenn ausreichend große Öffnungen geschaffen worden sind.