DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.2.2 - 4.2.2 Kabelzieharbeiten

Die bereitgestellten Arbeitsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei beweglichen Bauteilen genügend Raum zwischen den beweglichen Bauteilen und der festen Umgebung vorhanden ist, um Verletzungen zu vermeiden (Pkt. 2.2 Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung).

Bei Kabelzieharbeiten (auch mittels Druckluft) ist das Schutzziel erreicht, wenn Verletzungen, die durch bewegte Teile hervorgerufen werden können, vermieden werden.

Zwischen den bewegten Teilen der Winde kann es zum Einziehen von Körperteilen kommen. Während des Ziehvorgangs ist von allen bewegten Teilen ausreichend Abstand zu halten. Gleitbleche, Rollen und Spannvorrichtungen dürfen nicht während des Ziehvorgangs eingesetzt oder nachgeregelt werden. Beim Ziehen über Umlenkeinrichtungen dürfen sich Beschäftigte nicht innerhalb des Umlenkwinkels aufhalten. Bei lotrechten Zieharbeiten dürfen sich Beschäftigte bis zur endgültigen Befestigung des Kabels in dessen Fallbereich nicht aufhalten.

Bei beschädigtem Ziehstrumpf kann es zum Zurückschlagen des Seiles kommen (Peitscheneffekt). Die Einlass- und Austrittsstellen bei Kabelblasarbeiten sind Gefahrenbereiche.

Für die Festlegung der Grenzen des Gefahrenbereiches sind die Maße nach DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" sowie DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" zugrunde zu legen.

Bei manuellen Kabelzieharbeiten sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringt, zu vermeiden.