DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.1.3.2 - 4.1.3.2 Fernspeisung

Bei Arbeiten an Kabeln mit gefährdender Fernspeisung ist eine gefährliche elektrische Durchströmung des Körpers zu verhindern.

Nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) muss vor Arbeiten an elektrischen Anlagen die Spannungsfreiheit hergestellt und sichergestellt werden.

An Kabeln mit gefährdender Fernspeisung darf erst bei abgeschalteter Fernspeisung gearbeitet werden. An der Unterbrechungsstelle ist

  • die Spannungsfreiheit festzustellen

    und

  • die Fernspeisung während der Arbeiten gegen Wiedereinschalten zu sichern.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf gefährdende Fernspeisung besonders hinzuweisen.

Die Beschäftigten sind besonders auf diesen Sachverhalt hingewiesen, wenn z.B.

  • in den Arbeitsunterlagen auf gefährdende TK-Linien hingewiesen wird

    oder

  • der Vorgesetzte die Beschäftigten entsprechend unterrichtet.

Bei beschädigten Kabeln, bei denen Art und Umfang der Fehlerauswirkung noch unbekannt sind, müssen in jedem Fall, und zwar unabhängig davon, ob die Grenzwerte der Fernspeisung nach DIN VDE 0800-3 (VDE 0800-3) überschritten werden oder nicht, alle in Betracht kommenden Systeme abgeschaltet werden.