DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Unternehmerinnen und Unternehmer

Unternehmerin oder Unternehmer sind private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder die Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Unternehmer sind auch der Bund und die Länder. In diesen Fällen ist Unternehmer der Arbeitgeber, vertreten durch die Behördenleitung.