Abschnitt 2.2 - 2.2 Straßen und Wege
Straßen und Wege bestehen insbesondere aus dem Straßenkörper sowie Einrichtungen und deren Ausstattungen. Zum Straßenkörper gehören z. B. Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Brücken, Tunnel, Stützmauern, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
Zu den Einrichtungen und deren Ausstattungen gehören u. a. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art und die Bepflanzung.
Hinweise zur Unterhaltung von Brücken enthält die DGUV Regel 114-015 "Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung."