DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Sichtbehinderung

Tritt infolge von Sichtbehinderung eine Gefährdung der Beschäftigten ein, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Sichtbehinderungen sind z. B. Dunkelheit, Nebel, starke Niederschläge, Dampf, Rauch. Eine geeignete Maßnahme kann das Unterbrechen der Arbeit sein.

Muss dennoch bei Sichtbehinderung gearbeitet werden, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Besondere Maßnahmen sind z. B. das Ausleuchten des Arbeitsbereiches, Absperren, Warnsignale, Beschränken der Zahl der eingesetzten Beschäftigten auf erfahrene und unbedingt notwendige Personen.