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Abschnitt 3.10 - 3.10 Fremdfirmeneinsatz

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, haben gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die Unternehmer ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abzustimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten zu sorgen.

Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Ist die Zusammenarbeit mit besonderen Gefahren verbunden, ist eine geeignete Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt und mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet ist.

Besondere Gefahren können z.B. auftreten bei:

  • Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen,

  • Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen oder

  • Aufnehmen und Absetzen von Lasten mittels Kran im Arbeitsbereich.