DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Erste Hilfe

Erste-Hilfe-Material

Nach §§ 5, 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit §§ 3, 25 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass das erforderliche Erste-Hilfe-Material in der notwendigen Art, Menge und Beschaffenheit zur Verfügung steht.

Bei jedem Arbeitstrupp ist das notwendige Erste-Hilfe-Material vorrätig zu halten und bei Bedarf zu ergänzen. Mindestens ist ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157:2021-11 bereitzuhalten.

Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Kraftfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164:2022-2 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Verbandkästen müssen jederzeit schnell erreichbar sein und sachgemäß, besonders gegen Verunreinigung und Witterungseinflüsse geschützt, aufbewahrt werden.

Eine "Anleitung zur Hilfe bei Unfällen" und die Anschrift eines schnell erreichbaren Arztes bzw. einer Ärztin oder Durchgangsarztes bzw. Durchgangsärztin sind an Arbeitsstellen von längerer Dauer auszuhängen.

Weitere Anforderungen und Hinweise enthalten zudem die

  • Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1

  • Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3)

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in § 35h

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 4.7

  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb", Abschnitt 5.3

Meldung von Unfällen

Alle Unfälle sind der zuständigen betrieblichen Stelle unverzüglich zu melden. Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen sind auf geeignete Art zu dokumentieren, z. B. im Verbandbuch. Auch geringste Verletzungen sind der Aufsicht führenden Person zu melden und im Verbandbuch oder Meldeblock zu dokumentieren.

Handlungshilfen bieten die Schriften

  • DGUV Information 204-020 "Verbandbuch"

  • DGUV Information 204-021 "Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)"

Wenn Beschäftige an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erleiden und so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer nach § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII dem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen eine Anzeige (Unfallanzeige) zu erstatten.

Ersthelferin und Ersthelfer

Aufgrundlage von § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung aus- und fortgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. Dies bedeutet in der Regel, dass bei jedem Arbeitstrupp mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer anwesend sein muss. Dabei ist der Abwesenheit von ersthelfenden Personen, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst, Rechnung zu tragen.

Ersthelferin oder Ersthelfer ist, wer hierfür eine spezielle Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle (z. B. Erste-Hilfe-Organisation) erhalten hat und regelmäßig fortgebildet wird.

Siehe auch

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 4.8

  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb", Abschnitt 6

  • DGUV Information 204-030 "Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst"

Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen

Nach §§ 5, 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit §§ 3, 25 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer aufgrundlage der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Bei Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen sind geeignete Notrufeinrichtungen wie z. B. Funkgeräte oder Telefone mitzuführen. Erforderlichenfalls sind Festlegungen für den Meldeweg, den Abtransport von Verletzten, das Heranführen von Erste-Hilfe-Organisationen oder die Notärztin bzw. den Notarzt zu treffen. Um die Wirksamkeit tragbarer Funkgeräte, Funktelefone oder Mobilfunkgeräte zu gewährleisten, ist es notwendig, vor Aufnahme der Arbeiten eventuell vorhandene Funkschattenbereiche bzw. eine unzureichende Mobilfunk- Netzabdeckung zu ermitteln und ihnen auszuweichen.

Rettung und Erste Hilfe bei Arbeiten mit Absturzgefahr

Vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber aufgrundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Rettungskonzept zu erstellen, um eine unverzügliche Rettung im Fall eines Absturzes zu gewährleisten. Das Rettungsverfahren ist auf konkrete Absturzsituationen sowie die örtlichen Gegebenheiten auszurichten.

Im Rahmen der durchzuführenden Unterweisungen sind die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sowie die möglichen Rettungsverfahren praktisch zu üben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Weitere Anforderungen und Hinweise enthalten die

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

  • DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma"