DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht von einer Person allein ausgeführt werden, um gemäß den Vorgaben des § 24 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe sicher stellen zu können.

Ist gefährliche Alleinarbeit aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus auf die ermittelten Gefährdungen abgestimmte geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Notwendige Maßnahmen zur Überwachung können durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Derartige Maßnahmen sind z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, Kontrollgänge einer zweiten Person oder zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme.

Weitere Hinweise enthalten folgende Schriften:

  • DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"

Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde oder das Besteigen von Bäumen ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen unverzüglich Erste Hilfe zu leisten sowie erforderliche Hilfe herbeizurufen, ist gemäß Abschnitt 3.1.8 DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" nicht zulässig. Beim Arbeiten mit der Seilwinde wird nach den Grundsätzen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" diese Anforderung durch den Einsatz eines passiven Notrufsystems erfüllt.

Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muss gemäß § 34 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen" mindestens eine Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein.

Weitere Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:

  • Verkehrssicherungsmaßnahmen im fließenden Verkehr

  • Beseitigung von Gegenständen aus dem Verkehrsraum

  • Arbeiten mit Buschholzhackern ("Häckslern")

  • Arbeiten mit Absturzgefahr (z. B. Besteigen von Schilderbrücken) oder

  • Umgang mit Gefahrstoffen

Ausführliche Hinweise zu gefährlichen Arbeiten enthält Abschnitt 2.7 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention." Der Abschnitt enthält u.a. Hinweise zur Aufsichtsführenden Person und zur Alleinarbeit bei gefährlichen Arbeiten.