DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Betriebsanweisungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist nach § 12 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 14 Biostoffverordnung verpflichtet, entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen.

Nach der BetrSichV kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für Arbeitsmittel anstelle einer Betriebsanweisung auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Gefahrstoffverordnung ebenfalls schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Hierbei sollten die von den Herstellern mitgelieferten Informationen (Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter usw.) genutzt werden.

Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.6 dieser DGUV Regel einzubeziehen und müssen den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen.

Betriebsanweisungen sind aufzustellen z. B. für

  • Arbeitsmittel wie Maschinen und Geräte (z. B. Motorsäge, Freischneider)

  • Arbeitsverfahren (z. B. Umgang mit Ladekran, Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne)

  • Gefahrstoffe (z. B. Sonderkraftstoff, Dieselkraftstoff, Bitumen)

  • den Kontakt mit Krankheitserregern (biologische Arbeitsstoffe, z. B. Borrelien, FSME-Erreger, Tetanus, Taubenkot)

Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Muster für Betriebsanweisungen finden sich in Anhang 5 dieser DGUV Regel.

Weitere Angaben enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (TRGS 555).

Hinweise enthalten folgende Schriften:

  • DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"

  • DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"