Abschnitt 3.5 - 3.5 Betriebsanweisungen
Der Unternehmer ist nach § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung und § 12 Biostoffverordnung verpflichtet, soweit die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dies erfordern, Betriebsanweisungen zu erstellen. Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Gefahrstoffverordnung ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen. Hierbei können die von den Herstellern mitgelieferten Informationen (Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter usw.) genutzt werden.
Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.6 dieser Regel einzubeziehen und an geeigneter Stelle auszulegen bzw. mitzuführen.
Betriebsanweisungen sind aufzustellen z.B. für
Maschinen und Geräte (z.B. Motorsäge, Freischneider)
Arbeitsverfahren (z.B. Umgang mit Ladekran, Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne)
Gefahrstoffe (z.B. Sonderkraftstoff, Dieselkraftstoff, Bitumen)
den Kontakt mit Krankheitserregern (biologische Arbeitsstoffe, z.B. Borrelien, FSME-Erreger, Tetanus).
Hinweis:
Muster für Betriebsanweisung in Anhang 5.
Darüber hinaus enthält die Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) weitere Anleitungen zum Erstellen von Betriebsanweisungen.