DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 3.1 - 3 Organisation des Arbeitsschutzes
3.1 Aufgaben der Unternehmerin oder des Unternehmers

Arbeitsschutzorganisation

Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Dies bedeutet u. a.,

  • die Arbeiten so zu organisieren,

  • Geräte und Maschinen so auszuwählen sowie

  • die Arbeitsverfahren so zu gestalten,

dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Die Belastungen der Beschäftigten dürfen hierbei nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen und nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.

Dies wird z. B. durch den Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Beschäftigter, durch Festlegungen von Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln und die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel) erreicht.

Verantwortung und Aufgabenübertragung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann die der Person obliegende Aufgaben für den Arbeitsschutz auf Mitarbeitende im Rahmen derer Befugnisse übertragen. Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" müssen diese Personen fachkundig und zuverlässig sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Hierbei sind Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten festzulegen.

Fachkundige Personen sind z. B.:

  • Straßenbaumeisterin bzw. Straßenbaumeister/Bauhofleiterin bzw. Bauhofleiter

  • Kolonnenführerin bzw. Kolonnenführer/Vorarbeiterin bzw. Vorarbeiter

  • Maschinenführerin bzw. Maschinenführer mit spezieller Aus- bzw. Fortbildung

Aufsichtführende Person

Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst werden in der Regel an wechselnden Einsatzstellen und in kleinen Gruppen ausgeführt. Für jede Arbeitsgruppe ist eine Aufsicht führende Person vor Ort für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestimmen. Diese muss die Durchführung der Arbeiten, insbesondere die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Die Überwachung durch die Aufsicht führende Person setzt grundsätzlich dessen Anwesenheit vor Ort sowie die Befugnis, Anweisungen zu erteilen, voraus.

Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Beschäftigter

Nach § 7 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten. Aufgrund der Besonderheiten im Straßenunterhaltungsdienst, wie

  • Arbeiten mit hohen körperlichen Anforderungen,

  • Bedienung von Maschinen mit hohen Anforderungen an die bedienende Person und

  • Anwendung spezieller Arbeitsverfahren

können die Anforderungen dadurch erfüllt werden, wenn die Beschäftigten

  • aufgrund betriebsärztlicher Beurteilung für die Tätigkeit geeignet sind (insbesondere, wenn gefährliche Arbeiten durchgeführt werden sollen),

  • für die auszuführenden Arbeiten qualifiziert sind (z. B. Nachweis von abgeschlossener Berufsausbildung, Führerschein, Lehrgangsteilnahme) und

  • gemäß Abschnitt 3.6 dieser DGUV Regel unterwiesen sind.

Beschäftigte, die infolge von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstiger berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefährdung für sich oder andere durchzuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beauftragt werden.

Jugendliche

Nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Arbeiten sind im Abschnitt 3.7. dieser DGUV Regel aufgeführt. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind und die ständige Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.

Darüber hinaus dürfen Beschäftigte unter 18 Jahren (Jugendliche) nicht beschäftigt werden mit dem selbstständigen Führen von z. B.:

  • kraftbetriebenen Fahrzeugen

  • Gabelstaplern oder anderen kraftbetriebenen Flurförderzeugen

  • Radladern oder anderen Erdbaumaschinen

  • Verdichtungsmaschinen (z. B. Straßenwalzen)

  • kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten, Kranen

  • Rammen

  • Hebebühnen

  • Hubarbeitsbühnen oder

  • kraftbetriebenen Leitern

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung

Gemäß dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte, Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die erforderliche Einsatzzeit zu bestellen.

Die genannten Personen sollen die Unternehmerin oder den Unternehmer gemäß § 1 ASiG beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung wird durch die Einbindung dieser Personen z. B. bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,

  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und sonstigen Fragen der Ergonomie,

  • der Gestaltung von Arbeitsverfahren,

  • der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen,

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und

  • der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb

erreicht

Die Maßnahmen, die die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenen Pflichten zu treffen hat, werden mit der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" näher bestimmt.

Sicherheitsbeauftragte

Gemäß § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten werden im Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" beschrieben.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist den Sicherheitsbeauftragten u. a. die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.

Weitere Hinweise enthalten:

  • DGUV Information 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst"

  • DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".

Arbeitsschutzausschuss

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind die Anforderungen des § 11 ASiG zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zu einer Beratung zusammen.