Abschnitt 2.8 - 2.8 Mobile Arbeitsmittel
Mobile Arbeitsmittel sind im Sinne dieser DGUV Regel insbesondere selbstfahrend oder nicht selbstfahrend, dazu zählen z. B. fahrbare Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge und Anhängefahrzeuge.
Mobile Arbeitsmittel sind im Sinne dieser DGUV Regel insbesondere selbstfahrend oder nicht selbstfahrend, dazu zählen z. B. fahrbare Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge und Anhängefahrzeuge.