Abschnitt 6.10.7 - 6.10.7 Rettungsmittel für Wasserfahrzeuge
Auf Wasserfahrzeugen und auf schwimmenden Geräten muss für jede Person eine geeignete Rettungsweste vorhanden sein. Ist das Tragen vorgeschrieben, so ist hierfür der Schiffs- oder Geräteführer verantwortlich.
Darüber hinaus sind Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung zu halten.