DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.10.7 - 6.10.7 Rettungsmittel für Wasserfahrzeuge

Auf Wasserfahrzeugen und auf schwimmenden Geräten muss für jede Person eine geeignete Rettungsweste vorhanden sein. Ist das Tragen vorgeschrieben, so ist hierfür der Schiffs- oder Geräteführer verantwortlich.

Darüber hinaus sind Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung zu halten.