Abschnitt 6.10.3 - 6.10.3 Verhalten bei Hochwasser und Eisgang
Bei Hochwasser und Eisgang dürfen Arbeiten an und auf fließenden Gewässern nicht durchgeführt werden. Erfordern zwingende Umstände solche Arbeiten, sind besondere Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu stellen. Dies gilt entsprechend im Seebereich bei Sturmflut und Eisgang.