DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.8.13 - 6.8.13 Einsatz von Zugseilen

Werden zur Einhaltung der Fällrichtung Zugseile eingesetzt, sind diese vor Beginn der Fällarbeiten am Baum zu befestigen. Ihre Länge ist so zu bemessen, dass sich die beim Umziehen oder Sichern eingesetzten Beschäftigten außerhalb des Fallbereiches des zu fällenden Baumes befinden.

Die Zugseile sind entsprechend den zu erwartenden Beanspruchungen zu bemessen.